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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Stand: September 2026 · gültig gegenüber Unternehmern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der HD Vision Systems GmbH, Palo-Alto-Platz 11, 69124 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 726917 (nachfolgend „HDVS“), gegenüber ihren Kunden. Sie erfassen insbesondere den Verkauf von Bildverarbeitungs- und Sensorsystemen (Hardware), die Überlassung von Software, Engineering- und Entwicklungsleistungen, Machbarkeitsstudien, Installation und Inbetriebnahme, Schulung sowie Support.

§ 1Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
  2. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HDVS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn HDVS in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass HDVS erneut auf sie hinweisen müsste.
  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vertragsvereinbarung, (b) Auftragsbestätigung bzw. Angebot von HDVS einschließlich Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber HDVS abgibt (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung), bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

§ 2Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von HDVS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, hält sich HDVS an ein als verbindlich bezeichnetes Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. HDVS kann dieses innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung annehmen. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung von HDVS maßgeblich.
  3. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Präsentationen, Preislisten oder auf der Website von HDVS (z. B. zu Messgenauigkeit, Auflösung, Messfeld, Taktzeit, Erkennungsraten, Abmessungen, Gewicht, Schnittstellen) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in der Auftragsbestätigung als Beschaffenheit vereinbart sind. Sie stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Technische Änderungen und Produktverbesserungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
  4. An allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Zeichnungen, Testaufnahmen, Auswerteergebnissen, Software-Prototypen und sonstigen Unterlagen, die HDVS dem Kunden im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags überlässt, behält sich HDVS sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von HDVS weder Dritten zugänglich machen noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben bzw. zu löschen.

§ 3Leistungsumfang und Einsatzgrenzen

  1. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, dem Angebot und einer etwaigen Leistungsbeschreibung (Lastenheft/Pflichtenheft).
  2. Die Produkte von HDVS sind Komponenten und Systeme der industriellen Bildverarbeitung. Die Eignung eines Produkts für den konkreten Anwendungsfall des Kunden – insbesondere im Hinblick auf Bauteile, Oberflächen, Umgebungsbedingungen (Licht, Temperatur, Vibration, Verschmutzung), Taktzeiten sowie die Integration in Anlagen, Roboter und Steuerungen – prüft und verantwortet der Kunde, soweit HDVS die Eignung für eine bestimmte Anwendung nicht ausdrücklich in Textform bestätigt hat (z. B. auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie nach § 9).
  3. Die Produkte von HDVS sind keine Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und nicht für sicherheitsgerichtete Funktionen (insbesondere Personenschutz) bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Für die Risikobeurteilung, das Sicherheitskonzept, die Konformität und das Inverkehrbringen der Gesamtmaschine oder -anlage, in die Produkte von HDVS integriert werden, ist der Kunde bzw. der Integrator verantwortlich.
  4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind; sie können gesondert abgerechnet werden.
  5. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, prüft HDVS die Auswirkungen auf Preis und Termine und teilt diese dem Kunden mit. Die Änderung wird erst mit Vereinbarung in Textform verbindlich; bis dahin führt HDVS die Leistung unverändert fort. Aufwände für die Prüfung von Änderungswünschen kann HDVS nach Aufwand berechnen, wenn sie den Kunden zuvor darauf hingewiesen hat.

§ 4Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise in Euro ab Werk Heidelberg (EXW, Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Versand, Transportversicherung, etwaiger Zölle und Abgaben sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Dienstleistungen werden, sofern kein Festpreis vereinbart ist, nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- oder Stundensätzen, andernfalls zu den bei Vertragsschluss gültigen Sätzen von HDVS abgerechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit; Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet. Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder Kostenobergrenze bezeichnet sind.
  3. Bei Projekten, für die eine Abnahme vereinbart ist (§ 9 Abs. 5), gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsmeilensteine. Ist nichts vereinbart, sind 40 % des Auftragswerts mit Auftragsbestätigung, 50 % mit Lieferung bzw. Anzeige der Lieferbereitschaft und 10 % mit Abnahme fällig. Bei allen sonstigen Lieferungen von Hardware oder Software wird der volle Preis mit Lieferung in Rechnung gestellt.
  4. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform gewährt.
  5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist die Forderung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; HDVS kann zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von HDVS auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, negative Auskunft), ist HDVS berechtigt, nach § 321 BGB die Leistung zu verweigern, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Soll eine Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und erhöhen sich bis dahin die für HDVS maßgeblichen Kosten (insbesondere Material-, Komponenten-, Lohn- oder Energiekosten) erheblich, ist HDVS berechtigt, den Preis entsprechend dem Anteil der gestiegenen Kosten am Gesamtpreis anzupassen. Beträgt die Anpassung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, vor Eingang vereinbarter Anzahlungen und vor Erbringung der vom Kunden geschuldeten Mitwirkungsleistungen (§ 10). Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von HDVS nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Unruhen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Embargos und sonstige Export- oder Sanktionsbeschränkungen, Cyberangriffe, Energiemangel sowie die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Zulieferer (etwa bei optischen, elektronischen oder Halbleiterkomponenten) trotz kongruenten Deckungsgeschäfts – verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. HDVS wird den Kunden über Beginn und voraussichtliches Ende der Behinderung unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist erforderlich. Gerät HDVS in Verzug, kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden kann. HDVS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.
  4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann HDVS Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen. Für die Lagerung berechnet HDVS pauschal 0,5 % des Nettopreises der gelagerten Ware je angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 %; der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien unbenommen.

§ 6Versand und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Heidelberg (EXW, Incoterms 2020). Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf); Versandart und Transportunternehmen wählt HDVS nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern der Kunde keine Weisung erteilt.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, andernfalls mit dem Verlassen des Werks bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn HDVS weitere Leistungen wie Installation oder Inbetriebnahme übernommen hat oder die Frachtkosten trägt.
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, steht dies der Übergabe gleich.
  4. Auf Wunsch des Kunden schließt HDVS eine Transportversicherung auf dessen Kosten ab. Transportschäden sind unverzüglich beim Transportunternehmen zu dokumentieren und HDVS anzuzeigen.
  5. Bei Leistungen, die eine Abnahme vorsehen (§ 9 Abs. 5), geht die Gefahr mit der Abnahme über.

§ 7Eigentumsvorbehalt

  1. HDVS behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung; bis dahin duldet HDVS die Nutzung widerruflich.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HDVS unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z. B. Pfändung) oder Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HDVS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, es sei denn, HDVS erklärt diesen ausdrücklich.
  5. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall gilt ergänzend:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HDVS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt HDVS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von HDVS zur Sicherheit an HDVS ab. HDVS nimmt die Abtretung an.
    3. Der Kunde bleibt neben HDVS zur Einziehung der Forderung ermächtigt. HDVS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann HDVS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Unterlagen aushändigt.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt HDVS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§ 8Software und Nutzungsrechte

  1. „Software“ im Sinne dieser AGB sind die von HDVS überlassenen Programme, Firmware, Bibliotheken, Konfigurations- und Modelldateien sowie die zugehörige Dokumentation, gleich ob als Standardsoftware (z. B. die LumiScan-Produkte), als in Hardware integrierte Firmware oder als für den Kunden angepasste bzw. entwickelte Software (Individualsoftware).
  2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche Recht, die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere hinsichtlich Anzahl der Geräte, Kameras, Installationen, Nutzer oder freigeschalteten Funktionsmodule) für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn die Software gekauft wird, und auf die Vertragslaufzeit begrenzt, wenn sie im Abonnement oder zur Miete überlassen wird. Firmware darf nur auf der Hardware genutzt werden, für die sie geliefert wurde. Der Kunde darf eine Sicherungskopie anfertigen, die als solche zu kennzeichnen ist.
  3. Dem Kunden ist nicht gestattet:
    1. die Software über den vereinbarten Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten – auch als Software-as-a-Service – zur Verfügung zu stellen;
    2. die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise zurückzuentwickeln, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend zulässig ist und der Kunde HDVS zuvor erfolglos um die erforderlichen Informationen gebeten hat;
    3. Lizenzschlüssel, Dongles, Aktivierungs- oder sonstige Schutzmechanismen zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern;
    4. Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Seriennummern zu entfernen oder zu verändern.
  4. Eine Weitergabe der Software an Dritte ist nur zusammen mit der Hardware, für die sie erworben wurde, zulässig und nur dann, wenn der Kunde die eigene Nutzung vollständig aufgibt, alle Kopien löscht und der Dritte sich zur Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen verpflichtet. Nutzungsrechte aus Abonnement- oder Mietverträgen sind nicht übertragbar.
  5. An Individualsoftware und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Sämtliche Rechte an den von HDVS eingebrachten oder im Rahmen des Auftrags weiterentwickelten Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks, Algorithmen, Verfahren, Modellarchitekturen und sonstigem Know-how verbleiben bei HDVS; HDVS darf diese uneingeschränkt auch für andere Kunden verwenden. Eine Übertragung von Quellcode oder ausschließlichen Rechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
  6. Vom Kunden bereitgestellte Bild-, Mess- und Trainingsdaten verbleiben im Eigentum bzw. in der Verfügungsbefugnis des Kunden. HDVS darf sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verwenden. Eine Nutzung dieser Daten zur allgemeinen Verbesserung der Produkte von HDVS bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  7. Updates, Upgrades, neue Versionen, Softwarepflege und Support werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (z. B. Wartungs- oder Supportvertrag) geschuldet. Die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von § 11 bleibt unberührt. HDVS kann für Updates die Installation der jeweils aktuellen Vorversion voraussetzen.
  8. Die Software kann Open-Source-Komponenten sowie Software Dritter enthalten. Für diese gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, die HDVS dem Kunden mit der Software oder auf Anfrage zur Verfügung stellt. Für Software Dritter (z. B. Betriebssysteme, Laufzeitumgebungen, Plattform-Apps) gelten ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
  9. Die Dokumentation wird in elektronischer Form bereitgestellt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Software nur in der von HDVS freigegebenen Hard- und Softwareumgebung einzusetzen.

§ 9Dienstleistungen, Entwicklungsleistungen, Abnahme

  1. Beratung, Machbarkeitsstudien, Engineering, Applikationsentwicklung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Support erbringt HDVS als Dienstleistung nach dem Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg (Werkleistung) wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich in Textform vereinbart ist, insbesondere durch Abnahmekriterien oder eine als Werkvertrag bezeichnete Leistungsbeschreibung.
  2. Machbarkeitsstudien werden unter Labor- oder Testbedingungen mit den vom Kunden bereitgestellten Mustern durchgeführt. Ihr Ergebnis ist eine fachliche Einschätzung auf Basis der untersuchten Muster und Randbedingungen. Eine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse unter Serien- oder Feldbedingungen des Kunden erreicht werden, übernimmt HDVS nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde stellt sicher, dass die Muster für die Serienproduktion repräsentativ sind. Muster werden auf Wunsch und Kosten des Kunden zurückgesandt; nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Studie zurückgeforderte Muster darf HDVS nach vorheriger Ankündigung entsorgen.
  3. Entwicklungsleistungen erbringt HDVS auf Grundlage der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Ist nach Aufwand abzurechnen, informiert HDVS den Kunden, sobald absehbar ist, dass eine mitgeteilte Aufwandsschätzung um mehr als 15 % überschritten wird, und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
  4. Für Leistungen vor Ort stellt der Kunde den Zugang zu Anlagen, Robotern, Steuerungen und Netzwerken, die erforderlichen Betriebsmittel sowie fachkundige Ansprechpartner zur Verfügung und unterrichtet HDVS über die am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Zugangsvorschriften. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, werden nach Aufwand berechnet.
  5. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (insbesondere bei Individualsoftware und bei Systemen mit vereinbarten Abnahmekriterien), gilt: HDVS zeigt die Abnahmebereitschaft an; die Abnahme erfolgt anhand der vereinbarten Abnahmekriterien bzw. Testfälle. Der Kunde hat die Abnahme innerhalb von zehn Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durchzuführen und zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform anzeigt oder die Leistung produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
  6. Schulungen werden zu den vereinbarten Terminen durchgeführt. Sagt der Kunde einen Termin später als fünf Werktage vor dem Termin ab, kann HDVS 50 % der vereinbarten Vergütung, bei Absage am Vortag oder Nichterscheinen 100 % berechnen, jeweils zuzüglich bereits entstandener Reisekosten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  7. Installations-, Integrations- und Inbetriebnahmeleistungen hat der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der zugehörigen Hardware bzw. Software abzurufen und HDVS die hierfür erforderlichen Termine und Mitwirkungsleistungen (§ 10) bereitzustellen. Erfolgt der Abruf nicht fristgerecht, kann HDVS dem Kunden eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist (a) wird die für diese Leistungen vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen fällig, (b) gilt ein vereinbarter Abnahmemeilenstein als erreicht, sodass die hierauf entfallende Vergütung fällig wird, und (c) beginnt die Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 8 für die gelieferte Hardware und Software mit Ablauf der Nachfrist. Ruft der Kunde die Leistung später ab, erbringt HDVS sie nach Verfügbarkeit gegen Erstattung des durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwands (insbesondere Wiedereinarbeitung, geänderte Anlagen- oder Softwarestände) zu den vereinbarten, andernfalls zu den üblichen Sätzen.

§ 10Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde stellt HDVS rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Bauteile und Muster, Schnittstellen- und Steuerungsbeschreibungen, CAD-Daten, Zugänge und Freigaben zur Verfügung und benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der verbindliche Entscheidungen treffen kann.
  2. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten, die Sicherheit seiner IT-Systeme und Netzwerke sowie die Freigabe von Fernzugriffen verantwortlich. Fernwartungszugänge richtet HDVS nur nach ausdrücklicher Freigabe des Kunden und über die vom Kunden vorgegebenen Wege ein.
  3. Erbringt der Kunde geschuldete Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann HDVS zu den vereinbarten, andernfalls zu den üblichen Sätzen berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 11Sachmängel

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit, wie sie sich aus der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und den als verbindlich bezeichneten Datenblättern ergibt. Öffentliche Äußerungen von HDVS, des Herstellers von Zulieferkomponenten oder Dritter (z. B. Werbeaussagen) begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
  2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Anzeige, ist die Haftung von HDVS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  3. Ist die Ware oder Leistung mangelhaft, kann HDVS nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfrei liefern bzw. leisten (Ersatzlieferung). Nachbesserung kann auch durch Bereitstellung eines Software-Updates, einer neuen Programmversion oder – soweit zumutbar – einer Umgehungslösung sowie im Wege der Fernwartung erfolgen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. HDVS ist die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben; der Kunde hat die beanstandete Ware auf Anforderung zu Prüfzwecken zu übergeben und bei Software eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung sowie erforderliche Protokoll- und Bilddaten bereitzustellen.
  4. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HDVS, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann HDVS die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine angemessene, vom Kunden gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Schäden oder Fehlfunktionen, die nach Gefahrübergang entstehen infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Nichtbeachtung der Dokumentation, Betriebs außerhalb der spezifizierten Umgebungs- oder Einsatzbedingungen, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Parametrierung, Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte, Einsatzes nicht von HDVS freigegebener Hard- oder Software oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Bei Software liegt ein Mangel nur vor, wenn die Software reproduzierbar von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. der Dokumentation abweicht und dies die Nutzung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Für Programme, die der Kunde selbst erstellt oder verändert hat (z. B. Applikationslogik, Skripte, Parametersätze), haftet HDVS nicht.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab Abnahme, spätestens jedoch ab dem in § 9 Abs. 7 bestimmten Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach § 13 Abs. 1 und 2; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  9. Garantien im Rechtssinne übernimmt HDVS nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet sind.
  10. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 445a BGB bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 12Rechtsmängel und Schutzrechte Dritter

  1. HDVS ist verpflichtet, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) für das Land des vereinbarten Lieferorts zu erbringen. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Lieferungen von HDVS berechtigte Ansprüche gegen den Kunden, wird HDVS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betroffene Lieferung ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu; Schadensersatz richtet sich nach § 13.
  2. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen nur, wenn der Kunde HDVS über die geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und HDVS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
  3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit sie auf seinen Vorgaben, einer von HDVS nicht vorhersehbaren Anwendung, einer Änderung der Lieferung durch den Kunden oder deren Einsatz zusammen mit nicht von HDVS gelieferten Produkten beruht.
  4. Der Kunde stellt HDVS von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass HDVS nach Vorgaben, Zeichnungen, Daten oder Materialien des Kunden geliefert oder geleistet hat.
  5. Im Übrigen gelten für Rechtsmängel die Bestimmungen des § 11 entsprechend.

§ 13Haftung

  1. HDVS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HDVS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet HDVS – außer in den Fällen des Abs. 1 – nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Eine weitergehende Haftung von HDVS ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet HDVS – außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 – nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsunterbrechung, Ausschuss, Rückrufkosten oder Vertragsstrafen, die der Kunde gegenüber Dritten schuldet.
  4. Bei Verlust von Daten haftet HDVS – außer in den Fällen des Abs. 1 – nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
  5. Empfehlungen und Hinweise von HDVS zur Auswahl, zum Einsatz oder zur Integration von Produkten begründen keine über den Vertrag hinausgehende Haftung; die Entscheidung über den Einsatz im konkreten Anwendungsfall trifft der Kunde (§ 3 Abs. 2 und 3).
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HDVS sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  7. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach § 11 Abs. 8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14Geheimhaltung, Datenschutz, Referenzen

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere technische Unterlagen, Bauteil- und Prozessinformationen, Bilddaten, Algorithmen, Quellcode, Preise und Angebotsinhalte – geheim zu halten, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und nur solchen Mitarbeitern und Beratern zugänglich zu machen, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
  3. HDVS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von HDVS. Enthalten vom Kunden bereitgestellte Bild- oder Videodaten personenbezogene Daten (z. B. abgebildete Beschäftigte), stellt der Kunde sicher, dass HDVS diese Daten rechtmäßig verarbeiten darf; soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  4. HDVS darf den Kunden unter Nennung seines Namens und Logos als Referenzkunden benennen. Eine Beschreibung des Projekts oder der Anwendung veröffentlicht HDVS nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen.

§ 15Exportkontrolle

  1. Die Lieferungen und Leistungen von HDVS können den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine solchen Vorschriften und keine erforderlichen, nicht erteilten Genehmigungen entgegenstehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer Weitergabe, Ausfuhr oder Verbringung der gelieferten Produkte, Software und Technologie sowie bei der Weitergabe von Arbeitsergebnissen die jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten und erforderliche Genehmigungen selbst einzuholen. Auf Anforderung teilt der Kunde HDVS den Endverbleib und den Verwendungszweck mit.
  3. Verzögerungen durch Ausfuhrprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder ist die Lieferung aufgrund von Sanktionen unzulässig, kann HDVS vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

§ 16Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen HDVS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Heidelberg, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Heidelberg. HDVS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  4. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von HDVS auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer Übersetzung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand September 2026